AGB – Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Die Vertragsbedingungen unserer Geschäftstätigkeit bilden unten stehende „Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen in der Kunststoffverarbeitung“.
Anders lautende Vereinbarungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
1. Angebote:
Angebote sind samt allen zugehörigen Beilagen und Mustern, soweit diese nicht mit der Anfrage übereinstimmen, Eigentum des Anbieters.
Vom Inhalt des Angebotes dürfen ohne Zustimmung des Anbieters Dritte nicht in Kenntnis gesetzt werden, noch darf sonst vom Angebot irgend eine missbräuchliche Verwendung gemacht werden.
Falls ein Angebot nicht zur Auftragserteilung führt, behält der Anbieter sich das Rückforderungsrecht für das Angebot samt allen zugehörigen Beilagen und Mustern vor. Vom Anfrager eingesandte Muster oder Zeichnungen werden nur auf Wunsch zurückgestellt. Kommt kein Auftrag zustande, ist der Anbieter berechtigt, nach 3 Monaten ab Angebotstag die Anbotsunterlagen (Zeichnungen, Muster etc.) zu vernichten.
Bei Lagerware bleibt zwischenzeitlicher Abverkauf der angebotenen Liefergegenstände vorbehalten.
Vom Lieferer erstattete Kostenvoranschläge sind frei bleibend.
2. Auftragsannahme und Umfang der Lieferungspflicht:
Aufträge werden für den Lieferer erst durch schriftliche Bestätigung verbindlich.
Für die Durchführung des Auftrags gelten ausschließlich die vorliegenden Lieferbedingungen. Einkaufsbedingungen des Bestellers oder Abänderungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen sowie alle sonstigen Vereinbarungen sind für den Lieferer nur so weit verbindlich, als diese von ihm schriftlich anerkannt werden.
Der Lieferer hat das Recht, die Bestellmenge bis zu 10 v. H. zu über- oder unterliefern.
3. Preis:
Die Preise gelten ab Werk oder Lager des Lieferers, ausschließlich Verpackung und Fracht.
Falls während der Ausführung eines Auftrages Ereignisse eintreten, welche die Erfüllung des Auftrages zu den vereinbarten Bedingungen unmöglich machen oder eine dem Lieferer nicht zumutbare Erhöhung der Gestehungskosten nach sich ziehen, steht es dem Lieferer frei, von der Lieferung zurückzutreten, falls der Besteller den neuen Preisen oder der Änderung der Bedingungen nicht zustimmt. Bei Rücktritt ist der Besteller verpflichtet, die über seinen Auftrag fertiggestellten oder noch in Fertigung befindlichen Waren zu den bisher geltenden Preisen abzunehmen.
4. Zahlungsbedingungen:
Für Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen:
Bezahlung der vereinbarten anteiligen Kosten bei Auftragserteilung, bei besonderer Vereinbarung Anzahlung bei Auftragserteilung, Restzahlung sofort nach Gutheißung der Ausfallmuster.
Für Fertigteile:
Anzahlung von einem Drittel des voraussichtlichen Gesamtlieferwertes bei Erteilung der Bestellung bzw. bei Erstfertigung bei Bestätigung des Ausfallmusters, Zahlung eines weiteren Drittels bei Mitteilung der Versandbereitschaft, Restzahlung nach Zahlungsvereinbarung.
Der Lieferer gewährt 3 % Skonto bei Vorauszahlung oder Nachnahme, 2 % Skonto bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen. Bei Zahlung nach 14 Tagen hat diese ohne Skontoabzug spätestens nach 30 Tagen netto zu erfolgen. Der Skonto wird jeweils auf den Lieferpreis für die Fertigteile ausschließlich Nebenkosten gewährt.
Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und Zahlungsfristen bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferungen und Arbeiten. Bis zur gänzlichen Bezahlung des gesamten Rechnungsbetrages samt Nebengebühren behält sich der Lieferer das Eigentumsrecht an sämtlichen Liefergegenständen vor.
Bei Zahlungsverzug ist der Lieferer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 6 % über dem Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank anzurechnen.
Für den Fall, dass von Seiten des Bestellers durch Nichterfüllung der vereinbarten Zahlungsverpflichtungen ein Verlust entsteht, behält sich der Lieferer vor, über die angefertigten Formen, Werkzeuge, Vorrichtungen und Fertigteile frei zu verfügen.
5. Lieferfrist:
Die angegebenen Lieferfristen gelten immer als Lieferzeit ab Werk.
Die Lieferfrist gilt immer erst ab Eingang aller zur Erledigung des Auftrages erforderlichen, kaufmännisch und technisch geordneten und endgültigen Angaben und ist ferner von der Einhaltung der vor Lieferung zu erfüllenden Zahlungsbedingungen abhängig.
Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse im Werk des Lieferers oder dessen hauptsächlichen Unterlieferanten entbinden den Lieferer, wenn hierdurch die Fertigstellung des Liefergegenstandes beeinflusst wird, von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit.
Der Lieferer haftet bei verspäteter Lieferung für keinerlei Schäden, die der Besteller möglicherweise geltend machen könnte, es sei denn, diese Schäden seien durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Lieferers verschuldet worden.
Wesentliche Bedingung für die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist ist, dass die dem Lieferer vom Besteller zur Verfügung gestellten Einpress- und Einpassteile und alle sonstigen zur Vervollständigung der Lieferung erforderlichen Beistellungen rechtzeitig und in einer für die Erfüllung des gesamten Auftrages entsprechenden Menge und Beschaffenheit beigestellt werden, wobei eine Mehrmenge von 5 % bis 20 % der Erfordernismenge als Ausschussvorsorge mitzuliefern ist. Der Lieferer ist nicht verpflichtet, mit der Fertigung einzusetzen, ehe die genannten Teile vorliegen.
Unterlagen, welche bei Auftragserteilung zur Verfügung gestellt werden müssen und deren Mangel die fristgerechte Einhaltung der Lieferfrist beeinträchtigt, sind im Besonderen:
- Zwei verbindliche, in jeder Beziehung vollständige Zeichnungen oder mindestens zwei verbindliche Muster. Diese Unterlagen gehen in das Eigentum des Lieferers über.
- Von Einpressteilen, Einpassteilen und sonstigen Ergänzungen: verbindliche Muster in erforderlicher Menge
- Bei Teilen, welche mit anderen Teilen zusammenpassen sollen, je 2fach die verbindlichen Gegenstücke bzw. verbindlichen Einpasslehren. Gegenstücke und Einpasslehren werden dem Besteller nach Erledigung des Auftrages auf dessen Verlangen wieder zurückgestellt.
6. Lieferung und Versand:
Die Lieferung gilt als durchgeführt, wenn die Liefergegenstände im Lieferwerk versandbereit sind und die Versandbereitschaft dem Besteller bekanntgegeben ist. Zu diesem Zeitpunkt ist der Liefergegenstand im Sinne des § 6 Produkthaftpflichtgesetz in die Verfügungsmacht des Abnehmers übergegangen und damit in Verkehr gebracht worden.
Verladung und Versand der Liefergegenstände erfolgt auf Gefahr des Bestellers, auch wenn frachtfreie Lieferung und eine beliebige Versandart vereinbart ist. Verladung und Versand der Liefergegenstände gehen auf die Rechnung des Bestellers.
Schadenersatzansprüche für während des Versandes entstandenen Bruch werden bei sachgemäßer Verpackung der Ware abgelehnt, ebenso wird bei Abgang, Verwechslungen oder Beschädigungen der Ware beim Transport keine Geldvergütung und kein Ersatz geleistet. Im Falle von Abgängen oder Beschädigungen während des Transportes obliegt die Reklamation gegenüber dem Beförderer dem Besteller, dem empfohlen wird, die sofortige amtliche Tatbestandsaufnahme mit Stückzahl und Nettogewicht zu veranlassen.
Bei Abrufaufträgen ist der Lieferer nach abgelaufener Abruffrist berechtigt, unter Einräumung einer Nachfrist von 2 Wochen die Abnahme und Bezahlung der bestellten Ware zu verlangen.
Versicherungen aller Art erfolgen nur über Anordnung und auf Kosten des Bestellers in dem von ihm gewünschten Ausmaß.
7. Gewährleistung:
Bei Erstfertigung von Formpressteilen, Spritzgussteilen oder anderen Kunststoffwaren werden vor Beginn der Serienfertigung dem Besteller Muster zur Verfügung gestellt. Bei Gutheißung der Muster erhält der Lieferer vom Besteller ein auf Anhängezettel oder mittels Plombe oder in sonst geeigneter Weise bestätigtes Muster zurück, welches für zukünftige Lieferungen als Vergleichsgrundlage dient.
Falls innerhalb von 3 Wochen ab Absendetag der Muster dem Lieferer keine Stellungnahme vorliegt, wird angenommen, dass Gutheißung der Muster erfolgte und es kann der Lieferer mit der Reihenfertigung einsetzen.
Der Lieferer ist verpflichtet, die Lieferung gemäß dem bestätigten Muster durchzuführen, wobei Mustergenauigkeit der Abmessungen so weit gewährleistet wird, als dies innerhalb der für sie verwendeten Werkstoffe und die Art des Werkstückes maßgebenden Abmaßgrenzen (Toleranzen) technisch möglich ist.
Der Lieferer leistet Gewähr dafür, dass der verwendete Werkstoff einwandfrei verarbeitet wird. Für die Auswahl des Werkstoffes selbst sowie für die werkstoffgerechte Formgebung des Werkstückes trägt der Lieferer keine Haftung, wenn nicht vom Besteller alle maßgeblichen Angaben über die Verwendung des Werkstückes und die an dieses getellten Anforderungen rechtzeitig bekannt gemacht werden. Dies gilt auch für den Fall, dass Vorschläge für Werkstoffwahl und werkstoffgerechte Ausführung des Werkstückes vom Lieferer gemacht werden oder dass an vom Besteller beigestellten Zeichnungen und Mustern durch den Lieferer Änderungen angeregt werden.
Abmaße (Toleranzen) der Werkstücke sind bei Auftragserteilung mit dem Lieferer ausdrücklich zu vereinbaren. Maße ohne Abmaßangabe werden mit der dem Werkstoff und der Form des Werkstückes entsprechenden möglichen Abmaßgenauigkeit bzw. der größten Abmaßgrenze zutreffender Norm eingehalten (z. B. DIN 7710)
Besondere Prüfungen der Fertigteile (z. B. elektrische, mechanische etc.) müssen besonders vereinbart werden und es gehen die Kosten grundsätzlich zu Lasten des Bestellers.
Für die Verwendungseignung der Liefergegenstände leistet der Lieferer nur bezüglich der fachlich richtigen Verarbeitung des Werkstoffes Gewähr. Falls ein Werkstück wegen nicht fachgerechter Verarbeitung des Werkstoffes durch den Lieferer schadhaft wird und innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist eine Beanstandung erfolgt, leistet der Lieferer nach seiner Wahl Ersatz durch Gutschrift oder durch Austausch der ins Werk zurückgesandten Teile. Darüber hinaus gehende Ersatzansprüche aller Art des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, den Lieferer träfe grobes Verschulden an der nicht fachgerechten Verarbeitung.
Mängelrügen, welche Liefermängel betreffen, die ohne Einbau oder Verwendung des Werkstückes erkennbar sind (Beanstandung der Liefermenge, Ausführungsfehler) können nur dann berücksichtigt werden, wenn diese im Sinne des § 377 HGB unverzüglich dem Lieferer zur Kenntnis gebracht werden und dem Lieferer außerdem alle zur Bearbeitung der Mängelrüge erforderlichen Unterlagen (Packzettel, Musterstücke) zur Verfügung gestellt werden.
Für vom Besteller beigestellte Formen, Vorrichtungen, Lehren und sonstige Fertigungsbehelfe übernimmt der Lieferer die Verpflichtung, diese Beistellungen mit fachlicher Sorgfalt zu verwenden und zu verwahren. Weitere Gewährleistung hierfür wird nicht übernommen. Insbesondere haftet der Verwahrer dieser Beistellungen nicht für den Verlust oder Beschädigung durch beliebige Ereignisse. Die Versicherung gegen alle Schadensfälle des Verbleibens im Bereich des Betriebes des Lieferers obliegt dem Besteller.
Der Lieferer leistet Gewähr dafür, dass aus dem Werkzeug des Bestellers für andere Besteller Fertigteile ohne Kenntnis des Bestellers nicht geliefert werden.
Zeichnungen und Muster sowie alle Unterlagen, welche dem Lieferer durch den Besteller zur Ausführung eines Auftrages übergeben werden, schützt der Lieferer nach bester Möglichkeit vor Kenntnisnahme durch Dritte, ohne dass jedoch der Lieferer für sich oder für seine Unterlieferanten eine Gewährleistung hierfür übernimmt.
7. A Schadenersatz und Produkthaftung:
- Der Unternehmer haftet nur für Schäden, die durch grobes Verschulden oder Vorsatz entstanden sind.
- Bei Lieferungen an gewerbliche Nutzer ist die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz, BGBl. 1988/99, resultierende Sachschäden sowie Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, ausgeschlossen.
- Werden Waren an gewerbliche Verbraucher oder Wiederverkäufer geliefert, so sind diese verpflichtet, den Ausschluss der Produkthaftung im Sinne des Punktes 7. A. 2. in den Verträgen mit ihren Abnehmern zu vereinbaren.
- Der Liefergegenstand bietet nur jene Sichervheit, die auf Grund von ÖNORMEN, Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferwerks über die Behandlung des Liefergegenstandes, Wartungsverträgen und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann.
Wird dieser vertraglichen Verpflichtung nicht nachgekommen, haftet der Abnehmer für allen daraus resultierenden Schaden.
8. Presswerkzeuge, Spritzwerkzeuge und sonstige Werkzeuge und Vorrichtungen:
Presswerkzeuge, Spritzwerkzeuge und sonstige Werkzeuge und Vorrichtungen, welche für den Besteller angefertigt werden, bleiben im Eigentum des Lieferers, auch wenn die Erzeugungskosten getrennt in Rechnung gestellt werden. Die in Rechnung gestellten Erzeugungskosten für diese Werkzeuge stellen lediglich einen Anteil an den höheren Gesamterzeugungskosten dar. Die Aufwendungen für die Vorarbeiten, den Entwurf, den Bau, das Ausprobieren und das Instand halten sind dadurch nicht gedeckt. Die Ausfolgung von Werkzeugen an den Auftraggeber bleibt mit Rücksicht auf die daran haftenden Schutzrechte, Betriebsgeheimnisse und langjährigen Erfahrungen in jedem Falle, auch im Falle einer Stornierung des Auftrages durch den Auftraggeber, ausgeschlossen.
Falls innerhalb von zwei Jahren ab letzter Lieferung keine Nachbestellung oder sonstige Nachricht erfolgt, können die Werkzeuge vom Lieferer nach Gutdünken anderwertig verwendet werden.
Lieferungen aus vorhandenen Werkzeugen können ohne Anrechnung von Werkzeug-Instandsetzungskosten nur so lange geschehen, als der Zustand der Werkzeuge ein einwandfreies Arbeiten mit diesen zulässt. Instandsetzungskosten für Schäden, welche durch die natürliche Abnutzung der Werkzeuge oder Vorrichtungen entstehen, werden auf Kosten des Bestellers behoben, ebenso trägt der Besteller die Kosten aller von ihm veranlassten Werkzeugänderungen.
Bei Werkzeugen aller Art, welche vom Besteller dem Lieferer beigestellt werden, trägt alle dem Lieferer für Instandsetzung und Erhaltung der beigestellten Werkzeuge erwachsenden Kosten der Besteller.
9. Schutzrechte:
Für Liefergegenstände, welche der Lieferer nach Unterlagen herstellt, die vom Besteller zur Verfügung gestellt werden, übernimmt ausschließlich der Besteller die Gewähr dafür, dass durch Anfertigung dieser Liefergegenstände irgendwelche Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
Werden irgendwelche Schutzrechte Dritter dennoch geltend gemacht, so ist der Lieferer nicht verpflichtet, die Richtigkeit dieser Ansprüche zu prüfen, sondern unter Ausschluss aller Schadenersatzansprüche des Bestellers berechtigt, die Herstellung der Liefergegenstände einzustellen und den Ersatz der von ihm aufgewandten Kosten zu beanspruchen.
Für die unmittelbaren oder mittelbaren Schäden, welche dem Lieferer infolge von Verletzung oder Geltendmachung von Schutzrechten erwachsen, haftet in vollem Umfang der Besteller und der Lieferer ist berechtigt, für allfällige Prozesskosten angemessenen Kostenvorschuss zu beanspruchen.
Dem Lieferer steht es frei, alle Liefergegenstände oder Waren seiner Fertigung in beliebiger Weise zu veröffentlichen.
10. Verpackung:
Die Verpackung ist im Preis nicht inbegriffen und wird gesondert berechnet.
Die Packmittel werden mit Ausnahme von Kisten nicht zurückgenommen.
Für Kisten, die in einwandfreiem, wiederverwendungsfähigem Zustand kostenfrei in das Lieferwerk zurückgesandt werden, vergütet der Lieferer 2/3 des verrechneten Wertes, falls die Kisten innerhalb von 2 Monaten ab Warenlieferungstag im Lieferwerk einlangen. Bei Kistenrücksendung sind Rechnungstag und Rechnungsnummer anzugeben, mit welcher ursprünglich die Kisten verrechnet wurden. Falls die Kisten in nur teilweise wiederverwendungsfähigem Zustand oder nicht wiederverwendbar in das Lieferwerk zurückgelangen, steht dem Lieferer eine entsprechende Minderung des Vergütungssatzes zu.
11. Erfüllungsort:
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Standort des Lieferwerkes.